| (19.12.2006)
Übersicht
zu den Werberegelungen in der geltenden EU-Fernsehrichtlinie (RL-TVWF)
und im Beschluss des Europäischen Parlaments vom 13.12.2006 zur „Richtlinie
für Audiovisuelle Mediendienste“ (AMD-RL).
Mehr Werbung - Nein!
Flexibilisierung der Werberegelungen – Ja!
Schleichwerbung
– Nein!
Produkt-Platzierung verboten - außer bei Filme und Sport!
1.
Umfang der Werbung – unverändert 12 Minuten.
Bisher:
Maximal
12 Minuten pro Stunde (Art. 18, Abs. 2; RL-TVWF).
Zukünftig:
Maximal
12 Minuten pro Stunde (Art. 18 Abs. 1; Vorschlag der EU Kommission zur
AMD-RL).
2.
Blockwerbegebot erhalten – Einzelwerbespots abgelehnt.
Bisher:
„Einzeln
gesendete Werbespots und Teleshoppingspots müssen die Ausnahme
bilden.“ (Art. 10, Abs. 2 RL-TVWF)
Zukünftig:
Antrag der EVP-ED Fraktion auf Aufhebung des Blockwerbegebotes erhielt
im Kulturausschuss eine Mehrheit, wurde aber im Plenum abgelehnt (ÄA
139 +305/-329). Es bleibt beim Vorschlag der EU-Kommission:
„Einzeln gesendete Werbespots und Teleshoppingspots müssen,
außer in Sportprogrammen, die Ausnahme bilden.“ (Art. 10,
Abs. 2 / Vorschlag der EU Kommission zur AMD-RL)
3.
Werbezeitunterbrechungen – nur noch eine Zeitvorgabe.
Bisher:
Kino- und
Fernsehfilme können für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten
einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr
als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig,
wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über
zwei oder mehrere volle 45-Minuten-Zeiträume hinausgeht. (Art.
11, Abs. 3, RL-TVWF)
Nachrichten, Dokumentarfilme und Kindersendungen, die eine programmierte
Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, dürfen nicht durch
Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.
Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so
können sie wie alle anderen, nicht besonders geschützten Sendungen
durch Werbung unterbrochen werden, wobei zwischen zwei aufeinander folgenden
Unterbrechungen innerhalb der Sendung ein Abstand von mindestens 20
Minuten liegen soll (Art. 11, Abs. 5, RL-TVWF).
Zukünftig:
„Kino-
und Fernsehfilme, Kinderprogramme und Nachrichtensendungen dürfen
für jeden programmierten Zeitraum von 30 Minuten einmal für
Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.“ (Art. 11, Abs.
2 AMD-RL / ÄA 208)
Die Zeitgrenzen
für die übrigen Programmformate wurden gestrichen und auf
diese Weise die Werbezeit insgesamt nicht erhöht, aber eine effektivere
und weniger bürokratische Nutzung der Werbeminuten ermöglicht.
4. Schleichwerbung – Werbung für ein Produkt, ohne
dass es für den Zuschauer als Werbeinstrument zu erkennen ist, ist
Schleichwerbung. Schleichwerbung ist und bleibt verboten!
Bisher:
„Schleichwerbung
und entsprechende Praktiken im Teleshopping sind verboten.“ (Art.
10, Abs. 4 RL-TVWF)
Zukünftig:
„Jede
Schleichwerbung in der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation ist
verboten.“ (Art. 3g Buchstabe a AMD-RL)
5. Produktplatzierung – Verboten, außer bei Filmen und Sport!
Bisher:
Produktplatzierung
liegt vor, wenn gegen Entgelt ein Produkt, eine Dienstleistung oder
eine entsprechende Marke innerhalb eines Programms erscheint. Produktplatzierung
wird vor allem in US-amerikanischen, aber auch zunehmend in europäischen
Produktionen eingesetzt, ohne dass sie als Werbung für den Zuschauer
erkennbar ist. Die Praxis in den EU-Mitgliedstaaten ist sehr unterschiedlich.
Produkt-Platzierung breitet sich in dieser Grauzone immer stärker
aus. Es ist deshalb grundsätzlich richtig, diese Grauzone durch
eine EU-weit Regelung zu klären.
Zukünftig:
Produkt
Platzierung bleibt grundsätzlich verboten und ist nur für
bestimmte Formate und unter bestimmter Kennzeichnung erlaubt.
Beschlossen
wurde:
„Produktplatzierung
ist verboten. Insbesondere Nachrichtenprogramme und Programme zum aktuellen
Zeitgeschehen, Kinderprogramme, Dokumentarfilme und Ratgeberprogramme
dürfen keine Produktplatzierung enthalten. Produktintegration und
Themenplatzierung sind grundsätzlich verboten. "(Art. 3ha
Abs. 1AMD-RL / ÄA 227 und 133)
"Sofern
die Mitgliedstaaten nicht anders lautend entscheiden, ist Produktplatzierung
in Kinofilmen, Fernsehfilmen, Fernsehserien und Sportübertragungen
jedoch zulässig." (Art. 3ha Abs. 2 AMD-RL / ÄA 227 und
133)
"In
Fällen von Produktplatzierung müssen die Zuschauer eindeutig
auf das Bestehen einer Produktplatzierung hingewiesen werden. Programme
mit Produktplatzierungen müssen zum Beginn und zum Ende des Programms
sowie durch ein Signal mindestens alle 20 Minuten während des Programms
hinreichend gekennzeichnet sein, um eine Irreführung des Zuschauers
zu verhindern.“ (Art. 3ha Abs. 2 Buchstabe d AMD-RL / ÄA
227 und 133)
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