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1. Was hat
sich geändert? - Die Technik zur Übertragung von Rundfunk!
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Bisher wurden Rundfunkprogramme mit analoger Technik an die Allgemeinheit
(point-to-multipoint) verbreitet.
Rechtliche Grundlage ist das Rundfunkrecht in der Zuständigkeit
der Mitgliedstaaten (Bundesländer), ergänzt durch die EU-Fernsehrichtlinie
und das Protokoll zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Vertrag
von Amsterdam.
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Heute und in Zukunft wird Rundfunk zunehmend mit digitaler Technik verbreitet.
Digitale Technik ermöglicht neben der Ausstrahlung an die Allgemeinheit
(point-to-multipoint) auch die Ausstrahlung auf Einzelabfrage (point-to-point).
2. Warum
verändert sich die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Rundfunkrecht
aufgrund der Änderung der Ausstrahlungstechnik?
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Die Ausstrahlung point-to-point ist nach EU-Recht definiert als Dienst
der Informationsgesellschaft.
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Dienste der Informationsgesellschaft fallen unabhängig vom Inhalt
unter die eCommerce-Richtlinie und damit unter das EU-Wettbewerbsrecht.
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Fernsehdienste sind in von eCommerce-Richtlinie unter Verweis auf die
EU-Fernsehrichtlinie ausgenommen. In der zuletzt 1997 (!) überarbeiteten
EU-Fernsehrichtlinie selbst sind Fernsehdienste aber ausdrücklich
nicht definiert.
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Die rechtliche Beurteilung, ob ein point-to-point übertragener
Dienst wie ein Rundfunkprogramm unter die Fernsehrichtlinie fällt
oder als Dienst der Informationsgesellschaft zur eCommerce-Richtline
gerechnet wird, ist auf europäischer Ebene nicht eindeutig geklärt.
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Bei entsprechenden Prüfverfahren zum europäischen Beihilferecht
bei online verbreiteten Fernsehdiensten kommt der EU-Kommission und
vor allem der Generaldirektion Wettbewerb deshalb ein weiter Beurteilungs-
und Entscheidungsspielraum zu.
3. Vom nationalen Rundfunkrecht zum europäischen Wettbewerbsrecht
- Die bisher schon erfolgten Veränderungen in den Entscheidungen
der EU-Kommission zu Fernsehdiensten
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Noch im Mai 2002 hat die Kommission in ihrer Entscheidung für die
neun neuen Digitalkanäle der BBC erklärt, öffentlich-rechtliche
Rundfunkanstalten könnten ihre Aktivitäten im digitalen Zeitalter
entwickeln und diversifizieren, solange sie "dieselben demokratischen,
sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft ansprechen".
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Bei ihrer Entscheidung zum BBC-Bildungsangebot Digital Curriculum am
1.10.2003 stellt die Kommission aber schon verstärkt auf Marktkriterien
zur Beurteilung der Zulässigkeit eines digitalen Dienstes abgestellt,
wie
o das Kriterium der klaren Unterscheidbarkeit von kommerziellen Angeboten,
o das Kriterium des lediglich ergänzenden Angebotes und
o das Kriterium der weiten Vorhersehbarkeit öffentlich-rechtlicher
Angebote für kommerzielle Wettbewerber.
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Im niederländischen Fall NOS/NOB vom 8.1.2004 vertiefte und ergänzte
die Kommission diese Kriterien. Dort heißt es, daß der Mitgliedstaat
nur dann keinen schweren Beurteilungsfehler bei der Definition bestimmter
Online-Dienste als Teil des Auftrages im Sinne von Art. 86 Abs. 2 EG-Vertrag
begeht, wenn er darlegen kann, daß
o ein Bedarf für die Angebote besteht,
o ihr besonderer Charakter nachgewiesen ist und
o sie nicht auch von kommerziellen Anbietern erbracht werden.
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Dieses hier aufgestellte Kriterium des Marktversagens, das in die Begriffe
der „Unterscheidbarkeit“ und des „ergänzenden
Angebots“ gekleidet wird, eröffnet eine neue Dimension der
Diskussion. Es ist deshalb nicht völlig unberechtigt, wenn mit
dem neu eingeführten Kriterium des Marktversagens die Sorge verbunden
wird, daß damit das europäische Rundfunkmodell des öffentlichen
Dienstes für den Bereich der Rundfunkdienste unterlaufen und zunehmend
am europäischen Wettbewerbsrecht orientiert werden könnte.
4. Welche
Konsequenzen sind notwendig, um die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten
beim Rundfunkrecht zu sichern?
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Das Europäische Parlament schlägt eine grundlegende Revision
der EU-Fernsehrichtlinie zu einem Rechtsrahmen für audiovisuelle
Inhalte vor. Hierbei sollte das Prinzip der unterschiedlichen Regelungsdichte
je nach Meinungsrelevanz der Inhalte gelten. Damit würde eine Struktur
gewählt, die dem deutschen audiovisuellen Recht ähnlich ist,
das zwischen Rundfunkstaatsverträgen, Mediendienste-Staatsverträgen
und dem Informations- und Kommunikationsgesetz des Bundes unterscheidet.
So könnte die bestehende Regelungslücke auf europäischer
Ebene geschlossen, das nationale Rundfunkrecht im Verhältnis zum
EU-Wettbewerbsrecht gestärkt und damit auch zukünftig gesichert
werden.
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