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Resolution
des Europäischen Parlamentes zur Aufnahme von Beitrittsverhandlungen
mit der Türkei |
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Aufnahme der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Aufnahme von
Verhandlungen mit der Türkei
Das Europäische
Parlament,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2004
zu dem Regelmäßigen Bericht 2004 und der Empfehlung der Kommission
zu den Fortschritten der Türkei auf dem Weg zum Beitritt und seine
früheren Entschließungen zu diesem Thema, die es zwischen dem
18. Juni 1987 und dem 15. Dezember 2004 angenommen hat,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2005 zur
Rolle der Frauen in der Türkei im gesellschaftlichen, wirtschaftlichen
und politischen Leben ,
– in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
vom 17. Dezember 2004,
– in Kenntnis des am 29. Juni 2005 von der Kommission vorgelegten
Rahmenentwurfs für die Beitrittsverhandlungen mit der Türkei,
– in Kenntnis der Beschlüsse des Europäischen Rates zur
Aufnahme der Beitrittsverhandlungen mit der Türkei,
– unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. April 2004
zu Zypern,
– gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,
A. in der Erwägung, dass die Kommission zu dem Schluss gekommen ist,
dass die Türkei die politischen Kriterien von Kopenhagen hinreichend
erfüllt, und empfohlen hat, Beitrittsverhandlungen aufzunehmen,
B. in der Erwägung, dass der Europäische Rat 2002 beschlossen
hat, dass die Europäische Union unverzüglich Beitrittsverhandlungen
aufnimmt, wenn die Türkei die politischen Beitrittskriterien von
Kopenhagen erfüllt,
C. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament am 15. Dezember
2004 die Aufnahme von Beitrittsverhandlungen für empfehlenswert hielt,
sofern in der ersten Verhandlungsphase der umfassenden Erfüllung
der politischen Kriterien Vorrang gegeben wird; sofern daher an erster
Stelle der Tagesordnung für die Verhandlungen auf Ministerebene die
Bewertung der Erfüllung der politischen Kriterien, insbesondere in
den Bereichen Menschenrechte und uneingeschränkte Grundfreiheiten
sowohl in der Theorie als auch in der Praxis steht, wobei die Möglichkeit
gegeben ist, weitere Kapitel auf die Tagesordnung für die Verhandlungen
zu setzen,
D. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament bei dieser
Gelegenheit bekundete, dass es zwar die demokratische Entscheidung der
griechischen Gemeinschaft Zyperns anerkenne, aber bedauere, dass keine
Lösung erzielt werden konnte, und die türkischen Behörden
aufforderte, ihre konstruktive Haltung zur Herbeiführung einer Regelung
der Zypernfrage, an deren Ende eine gerechte Lösung stehen und über
die auf der Grundlage des Annan-Plans und der Grundsätze der Europäischen
Union verhandelt werden sollte, beizubehalten und entsprechend den einschlägigen
Resolutionen der Vereinten Nationen ihre Truppen nach einem konkreten
Zeitplan möglichst bald abzuziehen; in der Erwägung, dass es
die Auffassung vertrat, dass dieser Abzug der türkischen Truppen
einen notwendigen Schritt im Hinblick auf eine weitere Entspannung der
Lage, die Wiederaufnahme des Dialogs zwischen den Parteien und die Vorbereitung
einer dauerhaften Lösung darstelle, und die türkischen Behörden
aufforderte, die Republik Zypern anzuerkennen; ferner in der Erwägung,
dass es die türkischen Behörden darauf hinwies, dass es sich
bei den Verhandlungen um zwischenstaatliche Verhandlungen zwischen der
Türkei auf der einen Seite und den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen
Union auf der anderen handelt, wobei die Republik Zypern einer dieser
Mitgliedstaaten ist; in der Erwägung, dass es feststellte, dass die
Aufnahme von Beitrittsverhandlungen natürlich die Anerkennung Zyperns
durch die Türkei impliziert,
E. in der Erwägung, dass es die türkischen Behörden ferner
aufforderte, alle bestehenden Beschränkungen für unter zyprischer
Flagge fahrende Schiffe, die dem Handel eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union dienen, aufzuheben,
F. in der Erwägung, dass der Europäische Rat am 17. Dezember
2004 zu dem Schluss kam, dass die Türkei die Kriterien von Kopenhagen
hinreichend erfülle, um die Beitrittsverhandlungen am 3. Oktober
2005 zu eröffnen, sofern sie sechs noch ausstehende Gesetze in Kraft
setze und gemäß ihrer Zusage das Protokoll unterzeichne, mit
dem das Abkommen von Ankara auf die zehn neuen Mitgliedstaaten ausgeweitet
wird, und in der Erwägung, dass sich die Europäische Union an
ihre Zusagen halten muss,
G. in der Erwägung, dass die Türkei am 1. Juni 2005 die sechs
geforderten noch ausstehenden Rechtsakte in Kraft gesetzt hat,
H. in der Erwägung, dass die Türkei am 26. Juli 2005 das Protokoll
unterzeichnet hat, mit dem das Abkommen von Ankara auf die zehn neuen
Mitgliedstaaten ausgeweitet wird, dass sie aber gleichzeitig eine Erklärung
abgegeben hat, wonach die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung
dieses Protokolls in keiner Weise die Anerkennung der Republik Zypern,
auf die im Protokoll Bezug genommen wird, impliziert,
I. in der Erwägung, dass die Türkei nach wie vor unter zyprischer
Flagge fahrenden Schiffen und aus Häfen der Republik Zypern kommenden
Schiffen den Zugang zu türkischen Häfen und zyprischen Flugzeugen
Überflugrechte und Landerechte auf türkischen Flughäfen
verwehrt,
J. in der Erwägung, dass die türkischen Behörden auch den
vom Europäischen Parlament in seiner Entschließung vom 18.
Juni 1987 zum Ausdruck gebrachten Forderungen bezüglich der armenischen
Fragen immer noch nicht nachgekommen sind,
K. in der Erwägung, dass eine demokratische und wirtschaftlich stabile
Türkei einen erheblichen Vorteil für ganz Europa darstellen
würde,
L. in der Erwägung, dass die Türkei nur durch den Beweis ihrer
Bereitschaft zur Übernahme der Werte der Europäischen Union
durch entschiedene Umsetzung dieser Werte und anhaltende Reformen in der
Lage sein wird, die Unumkehrbarkeit des Reformprozesses sicherzustellen
und die erforderliche Unterstützung in der europäischen Öffentlichkeit
zu bekommen,
M. in der Erwägung, dass die Fähigkeit der Europäischen
Union, die Erweiterung zu bewältigen, im Rahmen der Kopenhagener
Kriterien als Voraussetzung gilt, und deshalb in der Erwägung, dass
die Europäische Union ihrerseits unter Beweis stellen muss, dass
sie zu einer politischen und institutionellen Reform fähig ist,
1. stellt fest, dass Kommission und Rat die Haltung vertreten, dass die
Türkei die letzten Bedingungen für die Eröffnung der Beitrittsverhandlungen
am 3. Oktober 2005 formell erfüllt hat, indem sie die sechs noch
ausstehenden Gesetze in Kraft gesetzt und wie zugesagt das Protokoll zur
Ausweitung des Abkommens von Ankara auf die zehn neuen Mitgliedstaaten
unterzeichnet hat; ist der Ansicht, dass in diesen und anderen Punkten
noch eine vollständige Umsetzung erfolgen muss;
2. bedauert zutiefst, dass die Türkei ernste Zweifel an ihrer Bereitschaft,
alle Bestimmungen des Protokolls zu erfüllen, aufkommen ließ,
als sie gleichzeitig mit der Unterzeichnung des Protokolls eine Erklärung
abgab, dass die Unterzeichnung, Ratifizierung und Umsetzung dieses Protokolls
in keiner Weise die Anerkennung der Republik Zypern, auf die sich das
Protokoll bezieht, impliziere; erinnert die Kommission daran, dem Parlament
die Antwort der türkischen Regierung auf die Frage, ob die einseitige
Erklärung Teil des Ratifizierungsprozesses im türkischen Parlament
sei, zu übermitteln;
3. betont, dass diese einseitige Erklärung der Türkei nicht
Teil des Protokolls ist und keine rechtlichen Auswirkungen auf die sich
aus diesem Protokoll ergebenden Verpflichtungen der Türkei hat und
dass sie nicht der Großen Nationalversammlung zur Ratifizierung
vorgelegt werden sollte;
4. weist die Türkei darauf hin, dass sie, indem sie Beschränkungen
für unter zyprischer Flagge fahrende Schiffe und aus Häfen in
der Republik Zypern kommende Schiffe aufrecht erhält und ihnen den
Zugang zu türkischen Häfen verwehrt und indem sie Beschränkungen
für zyprische Flugzeuge aufrechterhält und ihnen Überflugrechte
und Landerechte auf türkischen Flughäfen verwehrt, gegen das
Abkommen von Ankara und die damit zusammenhängende Zollunion verstößt,
und zwar ungeachtet des Protokolls, da diese Praxis den Grundsatz des
freien Warenverkehrs verletzt; fordert deshalb die Türkei auf, alle
Bestimmungen des Protokolls umzusetzen;
5. appelliert an die Türkei, den Genozid an den Armeniern anzuerkennen;
betrachtet diese Anerkennung als eine Voraussetzung für den Beitritt
zur Europäischen Union;
6. fordert die Kommission auf, bis Ende 2006 eine umfassende Beurteilung
der Umsetzung des ausgeweiteten Abkommens von Ankara vorzunehmen, und
betont, dass Mängel bei der Umsetzung dieses Abkommens ernsthafte
Auswirkungen auf den Verhandlungsprozess haben werden und gegebenenfalls
sogar die Aussetzung des Verhandlungsprozesses mit sich bringen könnten;
fordert daher, dass die Verwirklichung der Zollunion als eines der ersten
Kapitel in den Beitrittsverhandlungen 2006 behandelt wird;
7. erkennt zwar die demokratische Entscheidung der griechischen Gemeinschaft
Zyperns an, bekundet aber erneut sein Bedauern darüber, dass keine
Lösung erzielt werden konnte; fordert die türkischen Behörden
auf, ihre konstruktive Haltung zur Herbeiführung einer Regelung der
Zypernfrage, an deren Ende eine gerechte Lösung stehen und über
die auf der Grundlage des Annan-Plans und der Grundsätze der Europäischen
Union verhandelt werden sollte, beizubehalten und entsprechend den einschlägigen
Resolutionen der Vereinten Nationen ihre Truppen nach einem konkreten
Zeitplan möglichst bald abzuziehen; vertritt die Auffassung, dass
dieser Abzug der türkischen Truppen einen notwendigen Schritt im
Hinblick auf eine weitere Entspannung der Lage, die Wiederaufnahme des
Dialogs zwischen den Parteien und die Vorbereitung einer dauerhaften Lösung
darstellt; fordert alle Parteien in Zypern erneut auf, die Gespräche
unter Führung der Vereinten Nationen über eine umfassende Lösung
des Konflikts wieder aufzunehmen;
8. betont, dass eine rasche Normalisierung der Beziehungen zwischen der
Türkei und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich
der Anerkennung der Republik Zypern durch die Türkei ein notwendiger
Bestandteil des Beitrittsprozesses ist; betont, dass die Anerkennung der
Republik Zypern durch die Türkei keinesfalls Gegenstand der Verhandlungen
sein kann; fordert die türkischen Behörden auf, die Beziehungen
zwischen der Türkei und allen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union zu normalisieren und die Republik Zypern so bald wie möglich
anzuerkennen, und betont, dass es schwerwiegende Auswirkungen auf den
Verhandlungsprozess haben wird und sogar zu einer Aussetzung der Verhandlungen
führen könnte, wenn sie dies nicht tut;
9. fordert den Rat auf, seinen Versprechungen Taten folgen zu lassen und
die Isolierung der türkischen Gemeinschaft Zyperns zu beenden; fordert
den Rat auf, sich unter dem derzeitigen britischen Vorsitz erneut dafür
einzusetzen, eine Einigung über das Finanzhilfepaket und die Regelungen
zur Erleichterung des Handels mit Nordzypern zu erzielen, damit die Europäische
Union ihre eigenen Verpflichtungen gegenüber der türkischen
Gemeinschaft Zyperns einhalten kann;
10. begrüßt die Annahme von sechs wichtigen Gesetzen und ihr
Inkrafttreten am 1. Juni 2005, was vom Europäischen Rat im Dezember
2004 als eine Bedingung für die Aufnahme der Verhandlungen festgelegt
worden war; stellt fest, dass weiterhin Bedenken hinsichtlich bestimmter
Punkte der angenommenen Gesetze bestehen; zeigt sich insbesondere besorgt
über die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen Orhan Pamuk, die gegen
die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
verstößt, und fordert die türkische Regierung auf, die
Meinungsfreiheit zu gewährleisten und das Strafgesetzbuch, insbesondere
in Bezug auf § 301 Absatz 1, weiter zu reformieren; zeigt sich ferner
beunruhigt über § 305 des türkischen Strafgesetzbuches,
der "dem grundlegenden nationalen Interesse zuwiderlaufende Handlungen"
unter Strafe stellt, und über eine Verordnung zur Umsetzung des Vereinsrechts,
in der eine Reihe von Beschränkungen aufrechterhalten werden, so
unter anderem die Bestimmung über eine vorher einzuholende Genehmigung
für Finanzmittel aus dem Ausland; stellt fest, dass auch weiterhin
ernste Bedenken hinsichtlich der unzureichenden Vorschläge für
Rechtsvorschriften betreffend die Funktionsweise von Religionsgemeinschaften
(Stiftungsrecht) bestehen;
11. besteht darauf, dass der Verhandlungsrahmen die politischen Prioritäten
widerspiegeln sollte, die das Europäische Parlament in seinen diversen
Entschließungen genannt hat, in denen die Türkei aufgefordert
wurde, die folgenden Kriterien uneingeschränkt zu erfüllen:
Stabilität der Institutionen, die die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit,
die Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten gewährleisten;
fordert deshalb, dass vor jeder Verhandlungsrunde auf Ministerebene eine
Bewertung der politischen Kriterien sowohl in der Theorie als auch in
der Praxis erfolgen sollte, wodurch ein ständiger Druck auf die türkischen
Behörden ausgeübt würde, das Tempo der notwendigen Reformen
beizubehalten; ist ferner der Ansicht, dass ein umfassendes Programm mit
klaren Zielen, einem Zeitplan und Fristen für die Erfüllung
der politischen Kriterien festgelegt werden sollte;
12. fordert den Rat auf, alle Bestandteile des Verhandlungsrahmens gemäß
den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Dezember 2004
voll und ganz einzuhalten; betont in diesem Rahmen insbesondere, dass
das gemeinsame Ziel der Verhandlungen der Beitritt ist, dass diese Verhandlungen
ein Prozess mit offenem Ende sind, dessen Ausgang nicht von vornherein
gewährleistet werden kann, dass unter Berücksichtigung aller
Kopenhagener Kriterien sichergestellt werden muss, dass der Bewerberstaat,
durch die stärkstmögliche Verbindung voll in den europäischen
Strukturen verankert ist, wenn er nicht imstande ist, allen Verpflichtungen
der Mitgliedschaft nachzukommen;
13. fordert in diesem Zusammenhang den Rat und die Kommission auf, dem
Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union jährlich über den Fortschritt der
Türkei bei der Erfüllung der politischen Kriterien Bericht zu
erstatten, und in diesem Bericht alle festgestellten Fälle von Folter,
die in dem entsprechenden Jahr gemeldet werden, und die Zahl der türkischen
Asylbewerber, die in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union in
dem betreffenden Jahr aufgenommen werden, zu erfassen;
14. fordert die Kommission auf, nach Aufnahme der Verhandlungen über
die verschiedenen Kapitel im Falle eines schwerwiegenden und anhaltenden
Verstoßes gegen die Grundsätze der Freiheit, Demokratie, Achtung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Rechte der Minderheiten und
die Rechtsstaatlichkeit nach Anhörung des Europäischen Parlaments
die Aussetzung der Verhandlungen in Übereinstimmung mit dem Vertrag
über die Europäische Union zu empfehlen;
15. stellt fest, dass die haushaltspolitischen Auswirkungen des Beitritts
der Türkei auf die Europäische Union erst voll beurteilt werden
können, wenn die Parameter für die finanziellen Verhandlungen
mit der Türkei im Rahmen der Finanziellen Vorausschau ab 2014 festgelegt
sind;
16. betont, dass die Empfehlung der Kommission, lange Übergangszeiträume,
spezifische Regelungen in Bereichen wie Strukturpolitik und Landwirtschaft
und unbefristete Schutzklauseln für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
im Beitrittsabkommen auszuhandeln, keine nachteiligen Auswirkungen auf
die Bemühungen der Türkei, sich dem gemeinschaftlichen Besitzstand
anzupassen, haben sollte;
17. betont, dass die Eröffnung der Verhandlungen Ausgangspunkt eines
langwierigen Prozesses sein wird, der naturgemäß ein Prozess
mit offenem Ende ist und nicht a priori und automatisch zum Beitritt führt;
betont jedoch, dass das Ziel der Verhandlungen die Mitgliedschaft der
Türkei in der Europäischen Union ist, dass aber die Verwirklichung
dieses Bestrebens von Anstrengungen auf beiden Seiten abhängt; ist
der Auffassung, dass der Beitritt mithin nicht die automatische Folge
des Beginns der Verhandlungen ist;
18. betont, dass der Vertrag von Nizza keine akzeptable Grundlage für
weitere Beschlüsse über den Beitritt weiterer neuer Mitgliedstaaten
ist, und besteht deshalb darauf, dass die erforderlichen Reformen im Rahmen
des konstitutionellen Prozesses herbeigeführt werden;
19. erinnert daran, dass gemäß den Schlussfolgerungen des Europäischen
Rats von Kopenhagen 1993 die Fähigkeit der Union, die Türkei
als Mitglied aufzunehmen, dabei jedoch die Stoßkraft der europäischen
Integration zu erhalten, einen sowohl für die Union als auch für
die Türkei wichtigen Gesichtspunkt darstellt; unterstützt die
Kommission bei der Überwachung der Fähigkeit der Union zur Aufnahme
der Türkei während der Verhandlungen und erinnert deshalb die
Kommission an die in seiner letzten Entschließung zu den Fortschritten
der Türkei auf dem Weg zum Beitritt vom 15. Dezember 2004 erhobene
Forderung, im Laufe des Jahres 2005 über Folgeaktivitäten zu
der Auswirkungsstudie, die nützliche Informationen über diesen
wichtigen Aspekt der Frage liefern sollten, unterrichtet zu werden;
20. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem
Rat und der Kommission, dem Generalsekretär des Europarats, dem Präsidenten
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie der Regierung
und dem Parlament der Türkei zu übermitteln.
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