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Kurzübersicht | Pressefrühstück
EVP-ED Fraktion zur Revision der EU-Fernsehrichtlinie 1. Die Revision der EU-Fernsehrichtlinie ist notwendig als Konsequenz der neuen digitalen Medienwelt. Die Richtlinie für Audiovisuelle Mediendienste ist deshalb ein Musterbeispiel dafür, wie die Europäer und ihre Mitgliedstaaten den Prozess der Globalisierung gestalten oder verschlafen können. 2. Wegen der besonderen Bedeutung für Demokratie, Informationsfreiheit und Meinungsvielfalt ist Fernsehen gleichermaßen Kulturgut und Wirtschaftsgut. In Deutschland und Europa ist Fernsehen deshalb bisher weder ausschließlich im Kultur- noch im Wirtschaftsrecht alleine geregelt, sondern berücksichtigt diese Bereiche durch ein "lex specialis", die Rundfunkstaatsverträge und den Mediendienstestaatsvertrag. 3. Die technologische Entwicklung, z.B. schnelles Breitband-Internet oder Mobilfunkverbindungen der dritten Generation, ermöglicht heute neue fernsehähnliche Mediendienste und eine Vielzahl neuer Geschäftsmodelle. Sobald die neuen Dienste für den EU-Binnenmarkt relevant werden, ist ihr rechtlicher Status nicht abschließend geklärt. Sind sie nicht identisch mit traditionellem Fernsehen, gilt das europäische Wirtschaftsrecht unabhängig vom Inhalt (Richtlinie für den elektronischen Handel), denn es fehlt ein europäisches "lex specialis" für neue audiovisuelle Medien. 4. Der Vorschlag der EU-Kommission stellt eine gute Grundlage für die Modernisierung der Fernsehrichtlinie dar. Eine Reihe von Punkten bedarf allerdings weiterer Klarstellung. Dazu gehören vor allem der Anwendungsbereich, die Definition von Ko- und Selbstregulierung, die quantitativen Werberegelungen, die vorgeschlagene Produktplatzierung, das Recht auf Kurzberichterstattung und die Sperrverfügung bei Sendungen, die zum Hass aufrufen. 5. Es geht bei der Richtlinie keinesfalls um die Regulierung des Internets, sondern um ein „lex specialis“ nur für solche Dienste, die für Demokratie und Informations- und Meinungsvielfalt von besonderer Bedeutung sind. Voraussetzung ist, dass sie sechs Kriterien zeitgleich aufweisen müssen:
In meinem Bericht schlage ich vor, in dieser Definition das Kriterium der „redaktionellen Verantwortung“ und den Begriff „Programm“ zusätzlich einzufügen, um den Anwendungsbereich zu präzisieren. 6. Mit dieser Definition gehören elektronische Dienste, bei denen der audiovisuelle Teil nicht Hauptzweck der Dienstleistung ist – wie z.B. die elektronische Presse oder auch Online-Zeitungen – ausdrücklich nicht in den Anwendungsbereich. Gegenteilige Aussagen sind, wie leicht zu erkennen, falsch. Dienste, die nur die technische Weiterleitung übernehmen – sei dies über Kabel, Satellit oder Breitband – sind ebenfalls nicht von der Richtlinie betroffen. Die Regelungsdichte soll wie im deutschen Recht von der Bedeutung für die Meinungsrelevanz abhängig sein. Für lineare Dienste gelten die bisherigen Fernsehregulierungen weiter, für die nicht-linearen Dienste gelten nur die Grundvorschriften zum Jugend- und Verbraucherschutz und zum Schutz der menschlichen Würde und der Sicherung der kulturellen Vielfalt. 8. Quantitative Werberegelungen: Bundesrat und Bundesregierung haben gefordert, dass alle quantitativen Werberegelungen aufgehoben werden sollen. Diesem Vorschlag folge ich nicht. Ich unterstütze den Vorschlag der EU-Kommission zur Beibehaltung eines Maximums von 12 Minuten Werbung pro Stunde. Ich fordere allerdings mehr Flexibilität. So sollen die Mitgliedstaaten selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie mehr Einzelwerbespots als heute erlauben wollen. 9. Ebenso wie Bundesrat und Bundesregierung lehne ich persönlich die Einführung von Produktplatzierung ab. Innerhalb des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates gibt es bisher aber keine Mehrheit für diese Position. Ich habe deshalb ein Verfahren vorgeschlagen, das schärfere Bedingungen für die Zulässigkeit von Produktplatzierung vorsieht:
10. Weitere Vorschläge:
Zusammenfassung Nur mit der Modernisierung der Fernsehrichtlinie zur Richtlinie für audiovisuelle Mediendienste gilt europäisches Medienrecht als "lex specialis" zur Sicherung der Medien als Kultur- und Wirtschaftsgut auch in der digitalen Welt. Europäisches
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