FFH- und Naturschutzgebiet Kottenforst
 

 

 

1. Zusammenhang FFH-Richtlinie und Naturschutz

„Die FFH-Richtlinie schreibt kein einheitliches Verfahren für den Schutz der Gebiete mit "gemeinschaftlicher Bedeutung" vor. Es liegt in der Verantwortung der Länder, die geeigneten Instrumente bereitzustellen, um die Vorgaben der Richtlinie umzusetzen.“
(Quelle http://www.natura2000.munlv.nrw.de/, Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW)

In Art 4, Abs. 4 der FFH-Richtlinie (RICHTLINIE 92/43/EWG DES RATES vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) heißt es:

(4) „Ist ein Gebiet aufgrund des in Absatz 2 genannten Verfahrens als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, so weist der betreffende Mitgliedstaat dieses Gebiet so schnell wie möglich — spätestens aber binnen sechs Jahren — als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes eines natürlichen Lebensraumtyps des Anhangs I oder einer Art des Anhangs II und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 sowie danach fest, inwieweit diese Gebiete von Schädigung oder Zerstörung bedroht sind.“

§ 48c Abs.1 Schutzausweisung aus dem Gesetz zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft NRW(zuletzt geändert im März 2004) sieht vor, dass FFH –Gebiete als Landschaftsschutz, Naturschutz oder Naturdenkmäler auszuweisen sind.

2. Ausweisung FFH Gebiet und Naturschutzgebiet Kottenforst

a) FFH-Richtlinie

- Der Kottenforst wurde im Jahr 2004 der EU von der Bundesrepublik Deutschland auf Vorschlag des Landes NRW als FFH- und Vogelschutzgebiet aufgrund seiner bedeutenden Vegetation und Tierwelt gemeldet.

b) Naturschutzgebiet

- Die Bezirksregierung Köln hat im April 2004 den Kottenforst als Naturschutzgebiet ausgewiesen.
- Der Rat der Stadt Bonn, der am Verfahren beteiligt wurde, stimmte dieser Regelung am 24.7.2003 einstimmig zu.