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Dienstleistungsrichtlinie, 13.02.2006 |
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Arbeits- und Tarifrecht werden nicht von der Richtlinie beeinträchtigt werden (Art.1). Die Leiharbeit/ Zeitarbeit wird ebenfalls ausgenommen (Art.2) und die Kommission soll aufgefordert werden, einen Harmonisierungsvorschlag vorzulegen. Private Sicherheitsdienste sind ebenfalls aus der Richtlinie ausgenommen, sowie Transportdienstleistungen einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs, Taxis und Krankentransporte, sowie Hafendienstleistungen. Der Kompromissentwurf
enthält nun an keiner Stelle mehr die Begriffe "Zielland"
und "Herkunftsland". Das Land, in welchem ein Dienstleister
tätig wird, muss aber eine ungehinderte Aufnahme und Ausübung
der Dienstleistung gewährleisten - in dem er das Recht des Landes
der Niederlassung (establishment) achtet (Art. 16 I). Im Übrigen
müssen die Anforderungen an Dienstleister den Prinzipien der Nichtdiskriminierung,
der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
II.
Noch offene Details Wir haben mit der zusätzlichen Einfügung der "Beschäftigungsbedingungen" und der Änderung von Art. 16 I bereits große Zugeständnisse gemacht. Versuche, die allgemeinen Begriffe wie "Verbraucherschutz" und "social policy" als weitere Ausnahmetatbestände einzuführen, lehnen wir ab, da sie über das hinausgehen, was dem Binnenmarkt dient. Ihre Integration in die Richtlinie würde eine Verwässerung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten. Gerade im Bereich des Verbraucherschutzes bestehen zahlreiche Hürden für Dienstleister, die in einem anderen Land tätig werden wollen. Dem Europäischen Gerichtshof lagen dazu derzeit zwei kuriose Beispiele zur Entscheidung vor, in denen Mitgliedsstaaten unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes absurde Vorschriften einführen wollten - und nichts anderes tun, als den Zutritt ausländischer Dienstleister zu erschweren. Sofern Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dem Wettbewerb unterliegen,
müssen sie aus Sicht der EVP-ED im Anwendungsbereich der Richtlinie
bleiben, da gerade sie das Kernstück der liberalisierten Bereiche
bilden uns sie sich in den von der Richtlinie geregelten Bereichen nicht
von anderen Dienstleistungen unterscheiden. Zu beachten ist, dass das
Recht der Mitgliedsstaaten, eine Dienstleistung als Daseinsvorsorge zu
definieren, zu organisieren und zu finanzieren, unangetastet bleibt. Definiert
ein Mitgliedsstaat eine Dienstleistung als Daseinsvorsorge, bleibt es
selbstverständlich ihm überlassen, ob er ihre Erbringung im
Rahmen einer nichtmarktbezogenen Solidarsystem erbringt oder ob er sie
gegen Entgelt an wirtschaftlich tätige Dienstleister delegiert.
Wir werden uns dafür einsetzen, dass auch noch die letzten Details geklärt werden und ein solider Kompromiss herbeigeführt werden kann, ohne dass der Binnenmarkt für Dienstleistungen zu stark beschränkt wird. Denn das Votum des Europäischen Parlaments wird richtungweisend sein und hat Signalwirkung für den weiteren Meinungsbildungsprozess in Rat, Kommission und den nationalen Parlamenten.
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