Update Dienstleistungsrichtlinie, 13.02.2006
 


Kurt Lechner MdEP und Dr. Andreas Schwab MdEP


Am 16. Februar 2006 wird das Europäische Parlament über die Dienstleistungsrichtlinie abstimmen. Der Entwurf der Kommission wurde vom Binnenmarktausschuss grundlegend überarbeitet.

I. Der Kompromiss: Pragmatische Lösungen in ganz vielen Fragen
Nach dem Treffen der so genannten "High Level Group" zwischen der EVP-ED und Sozialisten am Mittwochnachmittag zeichnet sich ein breiter Kompromiss ab.
Bereits in vorhergehenden Verhandlungsrunden konnten sich EVD-ED und Sozialisten auf verschiedene gemeinsame Änderungsanträge einigen. Innerhalb der Vorschriften zum Anwendungsbereich und der Verwaltungszusammenarbeit konnten Lösungen gefunden werden.

Arbeits- und Tarifrecht werden nicht von der Richtlinie beeinträchtigt werden (Art.1). Die Leiharbeit/ Zeitarbeit wird ebenfalls ausgenommen (Art.2) und die Kommission soll aufgefordert werden, einen Harmonisierungsvorschlag vorzulegen. Private Sicherheitsdienste sind ebenfalls aus der Richtlinie ausgenommen, sowie Transportdienstleistungen einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs, Taxis und Krankentransporte, sowie Hafendienstleistungen.

Der Kompromissentwurf enthält nun an keiner Stelle mehr die Begriffe "Zielland" und "Herkunftsland". Das Land, in welchem ein Dienstleister tätig wird, muss aber eine ungehinderte Aufnahme und Ausübung der Dienstleistung gewährleisten - in dem er das Recht des Landes der Niederlassung (establishment) achtet (Art. 16 I). Im Übrigen müssen die Anforderungen an Dienstleister den Prinzipien der Nichtdiskriminierung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Auch in Hinblick auf Art. 16 ("Herkunftslandprinzip") konnte man sich auf einen grundsätzlichen Vorschlag an die Fraktionen einigen. Dieser Vorschlag muss von den Fraktionen aber noch gebilligt werden. Während seitens der Sozialisten diese Zustimmung wohl schon vorliegt, hat die EVP-ED- Fraktion bislang keine Entscheidung getroffen.

II. Noch offene Details
Art. 16 der Richtlinie betrifft die Frage des anwendbaren Rechts - und die Ausnahmen, unter welchen die Mitgliedstaaten Einschränkungen der Dienstleistungsfreiheit vornehmen dürfen. Nach dem bisherigen Wortlaut - nach dem Ergebnis des Binnenmarktausschusses - des Art. 16 sind die Bereiche Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Gesundheits- und Umweltschutz bereits ausgenommen. Der Kompromissvorschlag geht nun an die Grenze dessen, was für CDU und CSU noch mittragbar ist. Der eigentliche Sinn der Dienstleistungsrichtlinie darf aus unserer Sicht nicht ad absurdum geführt werden.

Wir haben mit der zusätzlichen Einfügung der "Beschäftigungsbedingungen" und der Änderung von Art. 16 I bereits große Zugeständnisse gemacht. Versuche, die allgemeinen Begriffe wie "Verbraucherschutz" und "social policy" als weitere Ausnahmetatbestände einzuführen, lehnen wir ab, da sie über das hinausgehen, was dem Binnenmarkt dient. Ihre Integration in die Richtlinie würde eine Verwässerung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten. Gerade im Bereich des Verbraucherschutzes bestehen zahlreiche Hürden für Dienstleister, die in einem anderen Land tätig werden wollen. Dem Europäischen Gerichtshof lagen dazu derzeit zwei kuriose Beispiele zur Entscheidung vor, in denen Mitgliedsstaaten unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes absurde Vorschriften einführen wollten - und nichts anderes tun, als den Zutritt ausländischer Dienstleister zu erschweren.

Sofern Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse dem Wettbewerb unterliegen, müssen sie aus Sicht der EVP-ED im Anwendungsbereich der Richtlinie bleiben, da gerade sie das Kernstück der liberalisierten Bereiche bilden uns sie sich in den von der Richtlinie geregelten Bereichen nicht von anderen Dienstleistungen unterscheiden. Zu beachten ist, dass das Recht der Mitgliedsstaaten, eine Dienstleistung als Daseinsvorsorge zu definieren, zu organisieren und zu finanzieren, unangetastet bleibt. Definiert ein Mitgliedsstaat eine Dienstleistung als Daseinsvorsorge, bleibt es selbstverständlich ihm überlassen, ob er ihre Erbringung im Rahmen einer nichtmarktbezogenen Solidarsystem erbringt oder ob er sie gegen Entgelt an wirtschaftlich tätige Dienstleister delegiert.
Was den Gesundheitsbereich anbelangt, so ist die Beschlusslage der Fraktion, dass lediglich der öffentliche Gesundheitsbereich aus dem Anwendungsbereich herausgenommen wird. Private Gesundheitsdienste sollen im Anwendungsbereich der Richtlinie bleiben (Art.1).


III. Vorausschau für die Plenarwoche
Für diesen Kompromiss sehen wir eine breite parlamentarische Mehrheit – allein schon deshalb, weil in der Öffentlichkeit eine entsprechende Erwartung entstanden ist. Eine breite parlamentarische Mehrheit ist aber die entscheidende Bedingung, die für diesen Kompromiss spricht. Sollte diese bei den weiteren Verhandlungen nicht gesichert werden können, dann ist nicht auszuschließen, dass viele Kollegen der EVP-ED - Fraktion auf den ursprünglichen Beschluss des Binnenmarktausschusses vom 22. November 2005 (A6-0409/2005) zurückfallen werden.

Wir werden uns dafür einsetzen, dass auch noch die letzten Details geklärt werden und ein solider Kompromiss herbeigeführt werden kann, ohne dass der Binnenmarkt für Dienstleistungen zu stark beschränkt wird. Denn das Votum des Europäischen Parlaments wird richtungweisend sein und hat Signalwirkung für den weiteren Meinungsbildungsprozess in Rat, Kommission und den nationalen Parlamenten.