Abkommen zur Gruendung einer Assoziation
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Tuerkei
 


Amtsblatt Nr. P 217 vom 29/12/1964 S. 3687 - 3688

Seine Majestät der König der Belgier,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Der Präsident der Französischen Republik,
Der Präsident der Italienischen Republik,
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande

in dem festen Willen, immer engere Bande zwischen dem türkischen Volk und den in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinten Völkern zu schaffen,
entschlossen, durch einen beschleunigten wirtschaftlichen Fortschritt und durch eine harmonische Erweiterung des Handelsverkehrs die stetige Besserung der Lebensbedingungen in der Türkei und innerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zu sichern sowie den Abstand zwischen der türkischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu verringern,
unter Berücksichtigung der besonderen Probleme, die sich beim Aufbau der türkischen Wirtschaft stellen, und der Notwendigkeit, der Türkei während einer bestimmten Zeit eine Wirtschaftshilfe zu gewähren,

in der Erkenntnis, daß die Hilfe, welche die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft dem türkischen Volk bei seinem Bemühen um die Besserung seiner Lebenshaltung zuteil werden lässt, später den Beitritt der Türkei zur Gemeinschaft erleichtern wird,

gewillt, durch gemeinsames Streben nach dem hohen Ziel des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Frieden und Freiheit zu wahren und zu festigen -
haben beschlossen, ein Abkommen zu schließen, durch das im Einklang mit Artikel 238 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dieser Gemeinschaft und der Türkei eine Assoziation hergestellt wird, und haben hierfür als Bevollmächtigte ernannt:

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER:
Herrn Paul-Henri Spaak, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Dr. Gerhard Schröder, Bundesminister des Auswärtigen;
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Maurice Couve de Murville, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Emilio Colombo, Schatzminister;
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Eugène Schaus, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn Joseph M.A.H. Luns, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT:
Herrn Joseph M.A.H. Luns, Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Niederlande;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI:
Herrn Feridun Cemal Erkin, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:


TITEL I GRUNDSÄTZE

Artikel 1
Durch dieses Abkommen wird eine Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei begründet.

Artikel 2
(1) Ziel des Abkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Verstärkung der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern, daß hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen des türkischen Volkes gewährleistet werden.
(2) Zur Verwirklichung der in Absatz (1) genannten Ziele ist die schrittweise Errichtung einer Zollunion nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 vorgesehen.
(3) Die Assoziation umfasst
a) eine Vorbereitungsphase,
b) eine Übergangsphase,
c) eine Endphase.

Artikel 3
(1) Während der Vorbereitungsphase festigt die Türkei ihre Wirtschaft mit Hilfe der Gemeinschaft, um die ihr in der Übergangs- und Endphase erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu können.
Die näheren Einzelheiten dieser Vorbereitungsphase und insbesondere der Hilfe der Gemeinschaft werden im Vorläufigen Protokoll und im Finanz- protokoll geregelt, die dem Abkommen anliegen.
(2) Die Vorbereitungsphase dauert fünf Jahre, sofern sie nicht gemäß den Bestimmungen des Vorläufigen Protokolls verlängert wird.
Die Überleitung zur Übergangsphase vollzieht sich nach Maßgabe des Artikels 1 des Vorläufigen Protokolls.

Artikel 4
(1) Während der Übergangsphase gewährleisten die Vertragsparteien auf Grund gegenseitiger und gegeneinander ausgewogener Verpflichtungen:
- die schrittweise Errichtung einer Zollunion zwischen der Türkei und der Gemeinschaft;
- die Annäherung der türkischen Wirtschaftspolitik und derjenigen der Gemeinschaft, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Assoziation und die Entwicklung des dazu erforderlichen gemeinsamen Handelns zu ermöglichen.
(2) Die Übergangsphase darf, soweit nicht künftig Ausnahmen vereinbart werden, nicht länger als zwölf Jahre dauern. Derartige Ausnahmen dürfen jedoch die endgültige Errichtung der Zollunion innerhalb einer angemessenen Frist nicht behindern.

Artikel 5
Die Endphase beruht auf der Zollunion ; sie schließt eine verstärkte Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien ein.

Artikel 6
Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat zusammen ; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in dem Abkommen zugewiesen sind.

Artikel 7
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zu ; Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Abkommen. Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten.

TITEL II DURCHFÜHRUNG DER ÜBERGANGSPHASE
Artikel 8
Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele bestimmt der Assoziationsrat vor Beginn der Übergangsphase nach dem in Artikel 1 des Vorläufigen Protokolls geregelten Verfahren die Bedingungen, die Einzelheiten und den Zeitplan für die Durchführung der Bestimmungen bezueglich der einzelnen Sachbereiche des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft, die zu berücksichtigen sind ; dies gilt insbesondere für die in diesem Titel enthaltenen Sachbereiche sowie für Schutzklauseln aller Art, die sich als zweckmässig erweisen.

Artikel 9
Die Vertragsparteien erkennen an, daß für den Anwendungsbereich des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.

Kapitel 1 Zollunion
Artikel 10
(1) Die in Artikel 2 Absatz (2) vorgesehene Zollunion erstreckt sich auf den gesamten Warenaustausch.
(2) Die Zollunion umfasst - bei der Ein- und Ausfuhr für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei untereinander das Verbot von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung, mengenmässigen Beschränkungen sowie sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung, welche die eigene Erzeugung in einer den Zielen des Abkommens widersprechenden Weise schützen sollen;
- die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft durch die Türkei für ihren Handelsverkehr mit dritten Ländern sowie eine Angleichung an die sonstigen Aussenhandelsbestimmungen der Gemeinschaft.


Kapitel 2 Landwirtschaft
Artikel 11
(1) Die Assoziationsregelung umfasst auch die Landwirtschaft und den Austausch landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß besonderen Regelungen, die der gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft Rechnung tragen.
(2) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse zu verstehen, die in der dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft als Anhang II beigefügten Liste in ihrer derzeitigen, gemäß Artikel 38 Absatz (3) jenes Vertrages ergänzten Fassung aufgeführt sind.

Kapitel 3 Sonstige Bestimmungen wirtschaftlicher Art
Artikel 12
Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.

Artikel 13
Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 52 bis 56 und 58 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufzuheben.

Artikel 14
Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 55, 56 und 58 bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um untereinander die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufzuheben.

Artikel 15
Die Bedingungen und Einzelheiten der Ausdehnung der den Verkehr betreffenden Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Maßnahmen auf die Türkei werden unter Berücksichtigung der geographischen Lage der Türkei festgelegt.

Artikel 16
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Grundsätze der Bestimmungen des Dritten Teils Titel I des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft über den Wettbewerb, die Steuern und die Angleichung der Rechtsvorschriften auch im Rahmen ihres Assoziationsverhältnisses anwendbar zu machen sind.

Artikel 17
Jeder Teilnehmerstaat des Abkommens betreibt die Wirtschaftspolitik, die erforderlich ist, um unter Gewährleistung einer beständigen und ausgewogenen Ausweitung seiner Wirtschaft und unter Wahrung eines stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten.
Er betreibt eine Konjunkturpolitik und insbesondere Finanz- und Währungspolitik, die der Verwirklichung dieser Ziele dient.

Artikel 18
Jeder Teilnehmerstaat des Abkommens betreibt auf dem Gebiet der Wechselkurse eine Politik, welche die Verwirklichung der Ziele der Assoziation ermöglicht.

Artikel 19
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei genehmigen in der Währung des Landes, in dem der Gläubiger oder Begünstigte ansässig ist, die Zahlungen oder Transfers, die sich auf den Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen und Arbeitsentgelten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und Personenverkehr zwischen ihnen nach dem Abkommen liberalisiert ist.

Artikel 20
Die Vertragsparteien konsultieren einander, um den zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens dienenden Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Türkei zu erleichtern.
Sie werden sich bemühen, alle Möglichkeiten zu ermitteln, um Kapitalanlagen aus den Staaten der Gemeinschaft in der Türkei zum Aufbau der türkischen Wirtschaft zu fördern.
Die in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen haben Anspruch auf sämtliche Vorteile, namentlich auf devisen- und steuerrechtlichem Gebiet, welche die Türkei einem anderen Mitgliedstaat oder einem dritten Land bei der Behandlung ausländischen Kapitals gewährt.

Artikel 21
Die Vertragsparteien vereinbaren, ein Konsultationsverfahren auszuarbeiten, um ihre Handelspolitiken gegenüber dritten Ländern koordinieren und ihre gegenseitigen Interessen auf diesem Gebiet, unter anderem im Falle eines späteren Beitritts dritter Länder zur Gemeinschaft oder ihrer späteren Assoziierung mit dieser, wahren zu können.

TITEL III ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen. Jede der beiden Parteien ist verpflichtet, die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Assoziationsrat kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.
(2) Der Assoziationsrat überprüft regelmässig die Auswirkungen der Assoziationsregelung unter Berücksichtigung der Ziele des Abkommens. Während der Vorbereitungsphase beschränkt sich diese Prüfung jedoch auf einen Meinungsaustausch.
(3) Mit Beginn der Übergangsphase fasst der Assoziationsrat geeignete Beschlüsse in Fällen, in denen ein gemeinsames Tätigwerden der Vertragsparteien erforderlich erscheint, um bei der Durchführung der Assoziationsregelung eines der Ziele des Abkommens zu erreichen, und in denen die hierfür erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht vorgesehen sind.

Artikel 23
Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Rates und der Kommission der Gemeinschaft einerseits und Mitgliedern der türkischen Regierung andererseits.
Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maßgabe der Geschäftsordnung vertreten lassen.
Der Assoziationsrat handelt einstimmig.

Artikel 24
Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von einem Vertreter der Gemeinschaft und einem Vertreter der Türkei abwechselnd für sechs Monate wahrgenommen. Die Amtszeit des ersten Vorsitzenden kann durch Beschluß des Assoziationsrats verkürzt werden.
Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er kann die Einsetzung jeglicher Ausschüsse beschließen, die geeignet sind, ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die Einsetzung eines Ausschusses, der die für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens erforderliche Kontinuität der Zusammenarbeit gewährleistet.
Der Assoziationsrat bestimmt die Aufgaben und die Zuständigkeit dieser Ausschüsse.

Artikel 25
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsratmit jeder Streitigkeit in bezug auf Anwendung oder Auslegung des Abkommens befassen, soweit sie die Gemeinschaft, einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder die Türkei betrifft.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen ; er kann ferner beschließen, die Beilegung der Streitigkeit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder irgendeinem anderen bestehenden Gericht zu unterbreiten.
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Beschlusses oder Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Der Assoziationsrat legt nach Maßgabe des Artikels 8 die Einzelheiten eines Schiedsverfahrens oder eines sonstigen Gerichtsverfahrens fest, das die Vertragsparteien während der Übergangs- und Endphase des Abkommens einleiten können, falls es nicht gelingt, die Streitigkeit nach Absatz (2) beizulegen.

Artikel 26
Das Abkommen gilt nicht für die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.

Artikel 27
Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die erforderliche Zusammenarbeit und Fühlungnahme zwischen dem Europäischen Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und den anderen Organen der Gemeinschaft einerseits und dem türkischen Parlament und den entsprechenden türkischen Organen andererseits zu erleichtern.
Während der Vorbereitungsphase beschränkt sich diese Fühlungnahme jedoch auf die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem türkischen Parlament.

Artikel 28
Sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet, daß die Türkei die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft vollständig übernimmt, werden die Vertragsparteien die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Gemeinschaft prüfen.

Artikel 29
(1) Das Abkommen gilt für die europäischen Hoheitsgebiete des Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs der Niederlande einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Türkei andererseits.
(2) Das Abkommen gilt ebenfalls für die franzö- sischen überseeischen Departements, und zwar für die Sachbereiche des Abkommens, die den in Artikel 227 Absatz (2) Unterabsatz 1 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft genannten Sachbereichen entsprechen.
Die Vertragsparteien legen zu einem späteren Zeitpunkt im gemeinsamen Einvernehmen fest, unter welchen Bedingungen die Bestimmungen des Abkommens über die sonstigen Sachbereiche auf die genannten Hoheitsgebiete angewandt werden.

Artikel 30
Die von den Vertragsparteien einvernehmlich dem Abkommen beigefügten Protokolle sind Bestandteil des Abkommens.

Artikel 31
Das Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und wird für die Gemeinschaft verbindlich geschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft ; der Beschluß wird den Parteien des Abkommens notifiziert.
Die vorstehend erwähnten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung des Abschlusses werden in Brüssel ausgetauscht.

Artikel 32
Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Austausch der in Artikel 31 genannten Ratifikationsurkunden und Notifizierungsakte folgt.

Artikel 33
Das Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und türkischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.