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Amtsblatt
Nr. P 217 vom 29/12/1964 S. 3687 - 3688
Seine Majestät
der König der Belgier,
Der Präsident der Bundesrepublik Deutschland,
Der Präsident der Französischen Republik,
Der Präsident der Italienischen Republik,
Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin von Luxemburg,
Ihre Majestät die Königin der Niederlande
in dem festen
Willen, immer engere Bande zwischen dem türkischen Volk und den in
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinten Völkern zu
schaffen,
entschlossen, durch einen beschleunigten wirtschaftlichen Fortschritt
und durch eine harmonische Erweiterung des Handelsverkehrs die stetige
Besserung der Lebensbedingungen in der Türkei und innerhalb der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft zu sichern sowie den Abstand zwischen der türkischen
Wirtschaft und der Wirtschaft der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft zu
verringern,
unter Berücksichtigung der besonderen Probleme, die sich beim Aufbau
der türkischen Wirtschaft stellen, und der Notwendigkeit, der Türkei
während einer bestimmten Zeit eine Wirtschaftshilfe zu gewähren,
in
der Erkenntnis, daß die Hilfe, welche die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
dem türkischen Volk bei seinem Bemühen um die Besserung seiner
Lebenshaltung zuteil werden lässt, später den Beitritt der Türkei
zur Gemeinschaft erleichtern wird,
gewillt,
durch gemeinsames Streben nach dem hohen Ziel des Vertrages zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Frieden und Freiheit zu
wahren und zu festigen -
haben beschlossen, ein Abkommen zu schließen, durch das im Einklang
mit Artikel 238 des Vertrages zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft zwischen dieser Gemeinschaft und der Türkei
eine Assoziation hergestellt wird, und haben hierfür als Bevollmächtigte
ernannt:
SEINE MAJESTÄT
DER KÖNIG DER BELGIER:
Herrn Paul-Henri Spaak, Stellvertretender Ministerpräsident und Minister
für Auswärtige Angelegenheiten;
DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND:
Herrn Dr. Gerhard Schröder, Bundesminister des Auswärtigen;
DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK:
Herrn Maurice Couve de Murville, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK:
Herrn Emilio Colombo, Schatzminister;
IHRE KÖNIGLICHE HOHEIT DIE GROSSHERZOGIN VON LUXEMBURG:
Herrn Eugène Schaus, Stellvertretender Ministerpräsident und
Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE:
Herrn Joseph M.A.H. Luns, Minister für Auswärtige Angelegenheiten;
DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT:
Herrn Joseph M.A.H. Luns, Amtierender Präsident des Rates der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und Minister für Auswärtige Angelegenheiten
der Niederlande;
DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK TÜRKEI:
Herrn Feridun Cemal Erkin, Minister für Auswärtige Angelegenheiten.
DIESE SIND nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten
wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
TITEL I GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Durch dieses Abkommen wird eine Assoziation zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei begründet.
Artikel 2
(1) Ziel des Abkommens ist es, eine beständige und ausgewogene Verstärkung
der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien
unter voller Berücksichtigung der Notwendigkeit zu fördern,
daß hierbei der beschleunigte Aufbau der türkischen Wirtschaft
sowie die Hebung des Beschäftigungsstandes und der Lebensbedingungen
des türkischen Volkes gewährleistet werden.
(2) Zur Verwirklichung der in Absatz (1) genannten Ziele ist die schrittweise
Errichtung einer Zollunion nach Maßgabe der Artikel 3, 4 und 5 vorgesehen.
(3) Die Assoziation umfasst
a) eine Vorbereitungsphase,
b) eine Übergangsphase,
c) eine Endphase.
Artikel 3
(1) Während der Vorbereitungsphase festigt die Türkei ihre Wirtschaft
mit Hilfe der Gemeinschaft, um die ihr in der Übergangs- und Endphase
erwachsenden Verpflichtungen erfüllen zu können.
Die näheren Einzelheiten dieser Vorbereitungsphase und insbesondere
der Hilfe der Gemeinschaft werden im Vorläufigen Protokoll und im
Finanz- protokoll geregelt, die dem Abkommen anliegen.
(2) Die Vorbereitungsphase dauert fünf Jahre, sofern sie nicht gemäß
den Bestimmungen des Vorläufigen Protokolls verlängert wird.
Die Überleitung zur Übergangsphase vollzieht sich nach Maßgabe
des Artikels 1 des Vorläufigen Protokolls.
Artikel 4
(1) Während der Übergangsphase gewährleisten die Vertragsparteien
auf Grund gegenseitiger und gegeneinander ausgewogener Verpflichtungen:
- die schrittweise Errichtung einer Zollunion zwischen der Türkei
und der Gemeinschaft;
- die Annäherung der türkischen Wirtschaftspolitik und derjenigen
der Gemeinschaft, um das ordnungsgemässe Funktionieren der Assoziation
und die Entwicklung des dazu erforderlichen gemeinsamen Handelns zu ermöglichen.
(2) Die Übergangsphase darf, soweit nicht künftig Ausnahmen
vereinbart werden, nicht länger als zwölf Jahre dauern. Derartige
Ausnahmen dürfen jedoch die endgültige Errichtung der Zollunion
innerhalb einer angemessenen Frist nicht behindern.
Artikel 5
Die Endphase beruht auf der Zollunion ; sie schließt eine verstärkte
Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Vertragsparteien ein.
Artikel 6
Um die Anwendung und schrittweise Entwicklung der Assoziationsregelung
sicherzustellen, treten die Vertragsparteien in einem Assoziationsrat
zusammen ; dieser wird im Rahmen der Befugnisse tätig, die ihm in
dem Abkommen zugewiesen sind.
Artikel 7
Die Vertragsparteien treffen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner
oder besonderer Art zu ; Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Abkommen.
Sie unterlassen alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele
des Abkommens gefährden könnten.
TITEL II
DURCHFÜHRUNG DER ÜBERGANGSPHASE
Artikel 8
Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele bestimmt der Assoziationsrat
vor Beginn der Übergangsphase nach dem in Artikel 1 des Vorläufigen
Protokolls geregelten Verfahren die Bedingungen, die Einzelheiten und
den Zeitplan für die Durchführung der Bestimmungen bezueglich
der einzelnen Sachbereiche des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft,
die zu berücksichtigen sind ; dies gilt insbesondere für die
in diesem Titel enthaltenen Sachbereiche sowie für Schutzklauseln
aller Art, die sich als zweckmässig erweisen.
Artikel 9
Die Vertragsparteien erkennen an, daß für den Anwendungsbereich
des Abkommens unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die möglicherweise
auf Grund von Artikel 8 noch erlassen werden, dem in Artikel 7 des Vertrages
zur Gründung der Gemeinschaft verankerten Grundsatz entsprechend
jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten
ist.
Kapitel 1
Zollunion
Artikel 10
(1) Die in Artikel 2 Absatz (2) vorgesehene Zollunion erstreckt sich auf
den gesamten Warenaustausch.
(2) Die Zollunion umfasst - bei der Ein- und Ausfuhr für die Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft und die Türkei untereinander das Verbot von Zöllen,
Abgaben gleicher Wirkung, mengenmässigen Beschränkungen sowie
sonstigen Maßnahmen gleicher Wirkung, welche die eigene Erzeugung
in einer den Zielen des Abkommens widersprechenden Weise schützen
sollen;
- die Einführung des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft durch
die Türkei für ihren Handelsverkehr mit dritten Ländern
sowie eine Angleichung an die sonstigen Aussenhandelsbestimmungen der
Gemeinschaft.
Kapitel 2 Landwirtschaft
Artikel 11
(1) Die Assoziationsregelung umfasst auch die Landwirtschaft und den Austausch
landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß besonderen Regelungen,
die der gemeinsamen Agrarpolitik der Gemeinschaft Rechnung tragen.
(2) Unter landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind die Erzeugnisse zu verstehen,
die in der dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft als Anhang II
beigefügten Liste in ihrer derzeitigen, gemäß Artikel
38 Absatz (3) jenes Vertrages ergänzten Fassung aufgeführt sind.
Kapitel 3
Sonstige Bestimmungen wirtschaftlicher Art
Artikel 12
Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 48, 49 und 50
des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen, um
untereinander die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer schrittweise herzustellen.
Artikel 13
Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 52 bis 56 und
58 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen,
um untereinander die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit aufzuheben.
Artikel 14
Die Vertragsparteien vereinbaren, sich von den Artikeln 55, 56 und 58
bis 65 des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft leiten zu lassen,
um untereinander die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs
aufzuheben.
Artikel 15
Die Bedingungen und Einzelheiten der Ausdehnung der den Verkehr betreffenden
Bestimmungen des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft und der
auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Maßnahmen auf die Türkei
werden unter Berücksichtigung der geographischen Lage der Türkei
festgelegt.
Artikel 16
Die Vertragsparteien erkennen an, daß die Grundsätze der Bestimmungen
des Dritten Teils Titel I des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft
über den Wettbewerb, die Steuern und die Angleichung der Rechtsvorschriften
auch im Rahmen ihres Assoziationsverhältnisses anwendbar zu machen
sind.
Artikel 17
Jeder Teilnehmerstaat des Abkommens betreibt die Wirtschaftspolitik, die
erforderlich ist, um unter Gewährleistung einer beständigen
und ausgewogenen Ausweitung seiner Wirtschaft und unter Wahrung eines
stabilen Preisniveaus das Gleichgewicht seiner Gesamtzahlungsbilanz zu
sichern und das Vertrauen in seine Währung aufrechtzuerhalten.
Er betreibt eine Konjunkturpolitik und insbesondere Finanz- und Währungspolitik,
die der Verwirklichung dieser Ziele dient.
Artikel 18
Jeder Teilnehmerstaat des Abkommens betreibt auf dem Gebiet der Wechselkurse
eine Politik, welche die Verwirklichung der Ziele der Assoziation ermöglicht.
Artikel 19
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei genehmigen in
der Währung des Landes, in dem der Gläubiger oder Begünstigte
ansässig ist, die Zahlungen oder Transfers, die sich auf den Waren-,
Dienstleistungs- und Kapitalverkehr beziehen, sowie den Transfer von Kapitalbeträgen
und Arbeitsentgelten, soweit der Waren-, Dienstleistungs-, Kapital- und
Personenverkehr zwischen ihnen nach dem Abkommen liberalisiert ist.
Artikel 20
Die Vertragsparteien konsultieren einander, um den zur Verwirklichung
der Ziele des Abkommens dienenden Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten
der Gemeinschaft und der Türkei zu erleichtern.
Sie werden sich bemühen, alle Möglichkeiten zu ermitteln, um
Kapitalanlagen aus den Staaten der Gemeinschaft in der Türkei zum
Aufbau der türkischen Wirtschaft zu fördern.
Die in einem Mitgliedstaat ansässigen Personen haben Anspruch auf
sämtliche Vorteile, namentlich auf devisen- und steuerrechtlichem
Gebiet, welche die Türkei einem anderen Mitgliedstaat oder einem
dritten Land bei der Behandlung ausländischen Kapitals gewährt.
Artikel
21
Die Vertragsparteien vereinbaren, ein Konsultationsverfahren auszuarbeiten,
um ihre Handelspolitiken gegenüber dritten Ländern koordinieren
und ihre gegenseitigen Interessen auf diesem Gebiet, unter anderem im
Falle eines späteren Beitritts dritter Länder zur Gemeinschaft
oder ihrer späteren Assoziierung mit dieser, wahren zu können.
TITEL III
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 22
(1) Zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens und in den darin vorgesehenen
Fällen ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zu fassen.
Jede der beiden Parteien ist verpflichtet, die zur Durchführung der
Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Assoziationsrat
kann auch zweckdienliche Empfehlungen abgeben.
(2) Der Assoziationsrat überprüft regelmässig die Auswirkungen
der Assoziationsregelung unter Berücksichtigung der Ziele des Abkommens.
Während der Vorbereitungsphase beschränkt sich diese Prüfung
jedoch auf einen Meinungsaustausch.
(3) Mit Beginn der Übergangsphase fasst der Assoziationsrat geeignete
Beschlüsse in Fällen, in denen ein gemeinsames Tätigwerden
der Vertragsparteien erforderlich erscheint, um bei der Durchführung
der Assoziationsregelung eines der Ziele des Abkommens zu erreichen, und
in denen die hierfür erforderlichen Befugnisse in dem Abkommen nicht
vorgesehen sind.
Artikel 23
Der Assoziationsrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten,
des Rates und der Kommission der Gemeinschaft einerseits und Mitgliedern
der türkischen Regierung andererseits.
Die Mitglieder des Assoziationsrats können sich nach Maßgabe
der Geschäftsordnung vertreten lassen.
Der Assoziationsrat handelt einstimmig.
Artikel 24
Der Vorsitz im Assoziationsrat wird von einem Vertreter der Gemeinschaft
und einem Vertreter der Türkei abwechselnd für sechs Monate
wahrgenommen. Die Amtszeit des ersten Vorsitzenden kann durch Beschluß
des Assoziationsrats verkürzt werden.
Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Er kann die Einsetzung jeglicher Ausschüsse beschließen, die
geeignet sind, ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen,
insbesondere die Einsetzung eines Ausschusses, der die für das ordnungsgemässe
Funktionieren des Abkommens erforderliche Kontinuität der Zusammenarbeit
gewährleistet.
Der Assoziationsrat bestimmt die Aufgaben und die Zuständigkeit dieser
Ausschüsse.
Artikel 25
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsratmit jeder Streitigkeit
in bezug auf Anwendung oder Auslegung des Abkommens befassen, soweit sie
die Gemeinschaft, einen Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder die Türkei
betrifft.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluß beilegen
; er kann ferner beschließen, die Beilegung der Streitigkeit dem
Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften oder irgendeinem anderen
bestehenden Gericht zu unterbreiten.
(3) Jede Partei ist verpflichtet, die zur Durchführung des Beschlusses
oder Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Der Assoziationsrat legt nach Maßgabe des Artikels 8 die Einzelheiten
eines Schiedsverfahrens oder eines sonstigen Gerichtsverfahrens fest,
das die Vertragsparteien während der Übergangs- und Endphase
des Abkommens einleiten können, falls es nicht gelingt, die Streitigkeit
nach Absatz (2) beizulegen.
Artikel 26
Das Abkommen gilt nicht für die unter die Zuständigkeit der
Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Erzeugnisse.
Artikel 27
Der Assoziationsrat trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die
erforderliche Zusammenarbeit und Fühlungnahme zwischen dem Europäischen
Parlament, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und den anderen Organen
der Gemeinschaft einerseits und dem türkischen Parlament und den
entsprechenden türkischen Organen andererseits zu erleichtern.
Während der Vorbereitungsphase beschränkt sich diese Fühlungnahme
jedoch auf die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und
dem türkischen Parlament.
Artikel
28
Sobald das Funktionieren des Abkommens es in Aussicht zu nehmen gestattet,
daß die Türkei die Verpflichtungen aus dem Vertrag zur Gründung
der Gemeinschaft vollständig übernimmt, werden die Vertragsparteien
die Möglichkeit eines Beitritts der Türkei zur Gemeinschaft
prüfen.
Artikel 29
(1) Das Abkommen gilt für die europäischen Hoheitsgebiete des
Königreichs Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen
Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande einerseits und für das Hoheitsgebiet
der Republik Türkei andererseits.
(2) Das Abkommen gilt ebenfalls für die franzö- sischen überseeischen
Departements, und zwar für die Sachbereiche des Abkommens, die den
in Artikel 227 Absatz (2) Unterabsatz 1 des Vertrages zur Gründung
der Gemeinschaft genannten Sachbereichen entsprechen.
Die Vertragsparteien legen zu einem späteren Zeitpunkt im gemeinsamen
Einvernehmen fest, unter welchen Bedingungen die Bestimmungen des Abkommens
über die sonstigen Sachbereiche auf die genannten Hoheitsgebiete
angewandt werden.
Artikel 30
Die von den Vertragsparteien einvernehmlich dem Abkommen beigefügten
Protokolle sind Bestandteil des Abkommens.
Artikel 31
Das Abkommen bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten gemäß
ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften und wird für die Gemeinschaft
verbindlich geschlossen durch einen Beschluß des Rates gemäß
dem Vertrag zur Gründung der Gemeinschaft ; der Beschluß wird
den Parteien des Abkommens notifiziert.
Die vorstehend erwähnten Ratifikationsurkunden und Akte zur Notifizierung
des Abschlusses werden in Brüssel ausgetauscht.
Artikel 32
Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf
den Austausch der in Artikel 31 genannten Ratifikationsurkunden und Notifizierungsakte
folgt.
Artikel 33
Das Abkommen ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer,
italienischer, niederländischer und türkischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
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